Posts Tagged “Urteil Oberlandesgericht Hamburg”

Dass die Justiz etwas gegen die Verbreitung von Kinderpornographie tun muss, ist sicher unstrittig. Ein am Montag vom Oberlandesgericht Hamburg gefälltes Urteil könnte jedoch weitreichende Folgen haben. So entschieden die Richter, dass jemand, der sich kinderpornographische Bilder anschaut, sich genauso strafbar macht, wie jemand, der die Bilder auf seiner Seite speichert. Das mag auf den ersten Blick in Ordnung gehen, doch ist dieser Grundsatz im Alltag praktikabel?
Feststellen, ob jemand kinderpornographische Seiten angeschaut hat, lässt sich anhand eines so genannten Server-Logs. Wenn die Polizei die Seite kennt, kann sie dann anhand der IP-Abfrage beim Provider den Nutzer ermitteln. Dank Vorratsdatenspeicherung werden diese Datensätze jetzt sechs Monate gespeichert.

So weit, so gut, doch was passiert aber mit denen, die zufällig auf solch eine Seite geraten? Man kann das ja moralisch verwerflich finden oder nicht: jeder erwachsene Mensch hat nach unseren Gesetzen das Recht, sich Pornographie anzuschauen und davon gibt es reichlich im Internet. Wer sich schon einmal durch solche Seiten geklickt hat, der weiß, dass es vom simplen Nacktbild bis hin zu eher heftigen Sexualpraktiken manchmal nur ein sehr kleiner Schritt ist. Es kann also durchaus auch passieren, dass man ungewollt auf einer solchen Seite landet. Das Gleiche kann passieren, wenn man unbewusst szenespezifische Code-Worte eingibt, die man als Normal-User selbstverständlich nicht kennt. Die Spuren der einmal aufgeschlagenen Seite finden sich dann auch auf dem heimischen Rechner wieder, unabhängig davon, ob man entsetzt die Seite sofort weggeklickt hat oder in einer Mischung aus Neugier und Abscheu die Seite durchstöbert. Zwar lassen sich die entsprechenden Daten löschen, mit etwas technischem Aufwand ist es aber möglich, diese wieder herzustellen. Mit anderen Worten – selbst nicht straffällig gewordene Menschen können so zur Rechenschaft gezogen werden. Das ist in etwa so, als wenn man in einem Koffer auf dem Dachboden ein einschlägiges Magazin findet und dann verantwortlich dafür gemacht hat, obwohl man es nicht erworben und schon gar nicht produziert hat. Das finde ich einigermaßen bedenklich. Anhand der Serverlogs sollten zumindest die Verweildauer und die Anzahl der Besuche auf der Seite mit in die Betrachtung einbezogen werden.

Eine meiner Vermutungen ist, dass es bei dem Richterspruch letztendlich überhaupt nicht um die Bekämpfung von Kinderpornographie geht. Wie schon bei den gescheiterten Internetsperren heißt die eigentliche Stoßrichtung Zensurmaßnahmen und die Bestrafung für unerlaubtes Betrachten urheberrechtlich geschützter Inhalte. Denn was mit kinderpornographischen Dateien möglich ist, funktioniert auch mit allen anderen. Die Technik macht da keinen Unterschied.

Um das Gesagte noch einmal Zusammenzufassen: Selbstverständlich ist es richtig dass die Gerichte auch gegen das „bloße Ansehen“ von Kinderpornographie vorgehen müssen. Ob die jetzt anvisierten Methoden dafür die geeigneten sind, das ist aus meiner Sicht zumindest fraglich. Der richterlichen Willkür ist hier Tor und Tür geöffnet.

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